Satzung und Beitragsordnung

Satzung
Stand 04/2015

Satzung des Weißenfelser Ruder-Vereins 1884 e. V.
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen:
Weißenfelser Ruder-Verein 1884 e.V.
Die Kurzbezeichnung lautet WRV 1884.
2) Sitz des Vereins ist Weißenfels
06667 Weißenfels, Beuditzvorstadt 23.
3) Der Weißenfelser Ruderverein ist beim Amtsgericht Weißenfels im Vereinsregister registriert. VR 13/90
§ 2 Flagge und Vereinsfarben
Die Farben des Vereins sind blau/ weiß.
Die Vereinsflagge ist blau-weiß gestreift (4x blau/ 3x weiß) und in der linken oberen Ecke befindet sich ein blaues Balkenkreuz auf weißem Grund.
§ 3 Zweck. Ziele und Aufgaben
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung und die planmäßige, der Allgemeinheit dienende Pflege des Rudersports und der Gesunderhaltung seiner Mitglieder dienender Sportarten. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Ausbildung der Mitglieder im Rudersport, durch die Teilnahme der Mitglieder an Regatten und Wettkämpfen, durch die Förderung und Ausübung des Wanderruderns und das Angebot anderer, den Rudersport flankierender Sportarten.
3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Arten der Mitglieder
Der Verein hat
a) persönliche Mitglieder
b) korporative Mitglieder und
c) Ehrenmitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen.
Bei Ablehnung des Antrags kann ein Mitglied des Vereins die Mitgliederversammlung über den Antrag entscheiden lassen.
2) Korporative Mitglieder können am Rudersport interessierte Institutionen (z.B. Schulen) und Vereine werden.
3) Für die Neuaufnahme von Mitgliedern wird eine Aufnahmegebühr erhoben.

4) Ehrenmitglieder werden der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zur Bestätigung auf Lebenszeit vorgeschlagen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich entsprechend der Ziele und Aufgaben des Vereines am Leben des Vereins zu beteiligen.
2) Jedes Mitglied erkennt mit seinem Eintritt in den Verein diese Satzung an.
3) Bei der Nutzung der Sportstätten und der Sportgeräte hat das Mitglied, die vom Vorstand erlassenen Ordnungen, einzuhalten.
Bei Missachtungen von Weisungen der Vereinsorgane und vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand eine Vereinsstrafe (Rüge, Geldbuße, Ausschluss) aussprechen.
4) Die Mitgliedschaft ist mit einem Mitgliedsbeitrag verbunden, dessen Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung regelt.
Die Beitragskassierung erfolgt im Einzugsverfahren im Januar und Juli des laufenden Jahres.
5) In der Mitgliederversammlung ist jedes persönliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied stimmberechtigt.
Jedes korporative Mitglied hat 3 Stimmen, wobei jede Stimme durch eine Person wahrzunehmen ist.
Stimmenübertragungen oder Zusammenfassungen von Stimmen sind nicht möglich.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
«
1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt bzw. Ausschluss.
2) Der Austritt ist jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Er ist dem Vorstand spätestens bis zum 30. November schriftlich anzuzeigen.
3) Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied gröblichst gegen Interessen und Ansehen des Vereins verstößt oder mit den Jahresbeiträgen länger als 12 Monate im Rückstand ist.
4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der zuvor das Mitglied zu seiner Anhörung einzuladen hat.
5) Legt das Mitglied gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch beim Vorstand ein, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
6) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden auch alle Ansprüche an den Verein und aus dem Vereinsvermögen. Dies gilt auch für das Tragen und Verwenden der Vereinssymbole.
§ Vereinsorgane
Organe des Vereines sind: 1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Der Verein regelt seine Angelegenheiten durch Mitgliederversammlungen.
2) Die Jahreshauptversammlung, als ordentliche Mitgliederversammlung, muss durch den Vorstand in den ersten drei Monaten des Jahres einberufen werden.
3) Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden.
4) Es muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
5) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass jedem Mitglied die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes vorliegen kann.
Unter dieser Voraussetzung ist jede Mitgliederversammlung beschlussfähig (Ausnahme §
12/2).
6) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
1. die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes,
2. die Entlastung des Vorstandes
3. die Behandlung von Anträgen
4. die Bestätigung des Haushaltplanes
5. Wahlen.
Jede Mitgliederversammlung kann zu Beginn die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung ergänzen und muss sie dann bestätigen.
7) Anträge, die die Mitgliederversammlung behandeln soll, müssen dem Vorstand mindestens einen Tag vorher schriftlich vorliegen.
Andernfalls ist nur eine Behandlung als Dringlichkeitsantrag möglich, die mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder unterstützen müssen.
8) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mit mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Lediglich bei Satzungsänderungen ist die Zustimmung einer 3/4-Mehrheit erforderlich.
9) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Darin werden die Beschlüsse der Versammlung mit Abstimmungsergebnis festgehalten.
§ 10 Vorstand
1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Weißenfelser Ruder-Vereins 1884 e.V. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, vier gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer.
2) Die genaue Aufgabenverteilung für die Bereiche Tradition und allgemeines Vereinsleben, Finanzen, Sport, Öffenentlichkeitsarbeit, Bootshaus und materiell-technischer Bereich regelt ein Geschäftsverteilungsplan, über den in der 1. Vorstandssitzung nach der Wahl auf Vorschlag des Vorsitzenden entschieden wird.
3) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein mit jeweils einem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
4) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 4 Geschäftsjahren gewählt.
5) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit noch so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.
6) Scheidet im Laufe der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus oder kann aus einem anderen Grund eine Vorstandsfunktion nicht besetzt werden, so hat der Vorstand das Recht, sich für die Zeit bis zur nächsten Wahl auf die satzungsmäßige Zahl zu ergänzen.
7) Scheidet der 1. Vorsitzende vorzeitig aus, erfolgt die Neuwahl des gesamten Vorstandes zur nächsten Mitgliederversammlung.
8) Alle Vorstandssitzungen werden protokollarisch mit den Beschlüssen und dem Abstimmungsergebnis festgehalten.
9) Alle weiteren Fragen der Arbeitsweise des Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung.
§ 11 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Weißenfelser Ruder-Vereins 1884 e.V. oder eine Änderung des Vereinszwecks können nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) In diesem Falle ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter Mitteilung dieses Tagesordnungspunktes sind, und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
3) Ist die Hälfte der Mitglieder nicht anwesend, ist die Versammlung nicht beschlussfähig und es ist binnen drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, welche immer beschlussfähig ist.
4) Die über die Auflösung entscheidende Versammlung hat auch über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.
Sie wählt drei Vereinsmitglieder, welche die Liquidation des Vereines zu besorgen haben.
5) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weißenfels zwecks Verwendung für die Sportförderung.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
Weißenfels, den 19. September 2002
Die Satzung des Weißenfelser Ruder-Vereins 1884 e.V. wurde erstmals bei der Gründungsversammlung am 09.07.1884 errichtet.
Die Satzung des Weißenfelser Ruder-Vereins 1884 e.V. wurde bei der Neugründung am 16.05.1990 neu errichtet und in der Mitgliederversammlung am 30.01.1992 in Veränderungen ergänzt und beschlossen.
Die vorstehende Neufassung wurde in der Mitgliederversammlung am 19.09.2002 beschlossen.
Die Geschäftsadresse ist Weißenfelser Ruder-Verein 1884 e.V., Jüdenstraße 41, 06667 Weißenfels.

Beitragsordnung
Stand 04/2015

WEISSENFELSER-RUDER-VEREIN 1884 e. V:

Beitragsordnung ab 01.01.2013

1. Aufnahmegebühr 15,00 €

2. Beiträge Monat Jahr
2.1. Erwachsene älter als 18 Jahre
eigenes Einkommen 12,00 € 144,00 €

2.2.Mitglieder bis 18 Jahre
ohne eigenes Einkommen 8,00 € 96,00 €
Studenten, Auszubildende,
soziales Jahr

2.3.Rentner, Vorruheständler 7,00 € 84,00 €

2.4. Familienbeitrag
Ehepartner, jedes Kind ohne eigenes
Einkommen
1. Familienmitglieder 100 % gültiger Beitrag
2. Familienmitglied 50 % gültiger Beitrag
3. und jedes weitere Familienmitglied  25% gültiger Beitrag
Die Staffelung der Beitragshöhe erfolgt beim Familienbeitrag stets vom Maximum zum Minimum.

2.5. Mitgliedsbeitrag mit 25 % Ermäßigung auf Grund einer Entfernungspauschale ( 250 km) Wohnort- Weißenfels.

Soziale Härtefälle werden nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand geprüft.

Alle anfallenden Nebenkosten bei der Beitragszahlung ( fehlende Deckung, nicht mitgeteilte Kontenänderung usw.) gehen zu Lasten des Vereinsmitgliedes.

Jetzige Beitragsordnung gültig seit 01.01.2013.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung 29.03.2012.

Ruder- und Bootshausordnung
Stand 04/2015

§ 1
Das Bootshaus und das Bootshausgelände sind die Heimstatt aller Mitglieder und Förderer des Weißenfelser Ruder-Vereins l884 e.V. Die Nutzung erfolgt auf der Grundlage eines gültigen Mietvertrages mit der Wohnungsbau Wohnungsverwaltung Weißenfels GmbH.
Auf Grundlage der Satzung des WRV regelt die Bootshaus- und Ruderordnung die Nutzung der Bootshausräume, des Geländes und des Ruderbetriebes.
§2
Die Ordnung setzt gegenseitiges Verständnis, Kooperation und kameradschaftliches Zusammenleben voraus, um allen Interessen im Verein satzungsgemäß gerecht zu werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Bootshaus- und Ruderordnung werden vom Vorstand bzw. von der Mitgliederversammlung geahndet. Möglichkeiten sind:
• mündliche oder schriftliche Verwarnung
• materielle Auflage
• materielle Verantwortlichkeit
• Ausschluss aus dem WRV

§3
Jedes Mitglied erkennt mit seinem Eintritt in den WRV die Bootshaus- und Ruderordnung an.
Der Geltungsbereich der Bootshaus- und Ruderordnung des WRV umfasst alle Räumlichkeiten des Bootshauses (lt. Mietvertrag), die Außenanlagen des Bootshausgeländes, die Wasserfahrstraßen, das materielle Eigentum des WRV, angemietete Räume und genutzte Objekte außerhalb des Bootshauses.
§ 4 Allgemeine Festlegungen
1. Persönliche Sicherheit
Für alle aktiv sporttreibenden Mitglieder empfiehlt der Vorstand des WRV eine sportärztliche Untersuchung.
Der Vorstand empfiehlt für das aktive Sporttreiben einen privaten Versicherungsschutz, der über den allgemeinen Versicherungsschutz des Vereins hinausgeht. Alle Bootsbenutzer müssen schwimmen können.
2. Rauch- und Alkoholverbot
Im Boot, in den Sportstätten, in den Bootshallen und Umkleideräumen herrscht Rauch- und Alkoholverbot.
Der Umgang mit offenem Feuer ist auf dem Gelände des WRV grundsätzlich verboten. Das Grillen und der Umgang mit Flammwerkzeugen sind nur an den dafür vorgesehenen Stellen unter Beachtung der Brandsicherheit gestattet.

3. Fürsorge- und Aufsichtspflicht
Für jede sportliche und kulturelle Aktivität im WRV ist ein Verantwortlicher vorher namentlich festzulegen und dem Vorstand zu melden.
Der Fahrtenleiter, Übungsleiter usw. übernimmt die Leitung und Verantwortung für die jeweilige sportliche bzw. kulturelle Vereinsaktivität und besitzt Weisungsrecht. Die Volljährigkeit des benannten Leiters muss gesichert sein.
§ 5 Hausordnung
Alle Mitglieder des WRV 1884 haben das Recht, das Bootshaus und das dazugehörige Gelände zu betreten und die Sportanlagen und Räumlichkeiten entsprechend ihres Zwecks zu nutzen.
Sportlern vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist das Betreten der Trainingsstätten und das Training nur im Beisein eines Übungsleiters bzw. volljährigen Nutzers gestattet. In jeder Trainingsstätte hängt ein vom Vorstand bestätigter Zeitplan der Nutzung aus. Während der Trainingszeiten ist eine private Nutzung der Trainingsstätten nicht möglich.
Grundsätzlich ist das Parken privater Kraftfahrzeuge auf dem Bootshausgelände nicht erlaubt. Die Zufahrt zum Gelände ist stets freizuhalten, um im Bedarfsfalle Hilfsfahrzeuge nicht zu behindern.
§ 6 Trainingsstätten-Ordnung
Kraftraum
Nur Mitglieder sind berechtigt, den Kraftraum mit der darin befindlichen Ausstattung zu benutzen.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und sind mit einem Obolus für die Vereinskasse verbunden.
Der Übungsleiter bzw. Nutzer hat sich in das Kraftraumbuch vor dem Training ein- und nach dem Training auszutragen.
Im Allgemeinen ist vom alleinigen Training aus Sicherheitsgründen Abstand zu nehmen. Ansonsten sind nur Geräte zu nutzen, durch die der Sporttreibende nicht in eine Zwangslage geraten kann.
Der Kraftraum ist nur mit Wechselschuhen zu betreten.
Die Übungsgeräte, Gewichte, Handeln usw. sind nach Beendigung des Trainings an den vorgesehenen Platz zu räumen. Der ursprüngliche Zustand der Stationen ist herzustellen und die Beleuchtung auszuschalten.
Außenanlage
Das Befahren des Bootshausvorplatzes mit dem Fahrrad ist nur zur An- bzw. Abfahrt gestattet. Die Fahrräder sind in den bereitgestellten Fahrradständer abzustellen. Das Ballspielen ist auf dem Bootshausvorplatz grundsätzlich nicht erlaubt. Auf der Bootshauswiese sind witterungsbedingt solche Übungen und Spiele zu wählen, bei denen der Rasen nicht beschädigt wird.
§ 7 Werkstattordnung
Das Betreten der Werkstatt und die Entnahme von Geräten, Materialien und Werkzeugen sind nur einem festgelegten Personenkreis gestattet. Alle entnommenen Werkzeuge und Geräte sind im gesäuberten und funktionstüchtigen Zustand an den vorgesehenen Ort zurückzulegen.
Reparaturbedürftige Materialien sind in der Werkstatt zu hinterlegen und zu kennzeichnen. Z. B.
Datum Name Gegenstand wer verantw. Termin
1. 11.2003 Ritter, Klaus Rollsitz Mulde Achse Ritter, Klaus 3.11.2003
Gegenstände, die nicht in die Werkstatt gehören, werden durch Beauftragte des Vorstandes entfernt. Der Vorstand ist dazu weder rechenschafts- noch regresspflichtig.

§8
Benutzerordnung von Materialien und Räumlichkeiten
Über die Benutzung von vereinseigenen Materialien und Räumlichkeiten entscheidet der Vorstand.
Bei der privaten Nutzung von vereinseigenen Materialien und Räumlichkeiten wird ein Kostenbeitrag für Vereinszwecke erhoben, den der Vorstand festlegt. Die Nutzer der Materialien und Räumlichkeiten sind für die volle Wiederverwendungsfähigkeit verantwortlich.
Für die ordnungsgemäße Lagerung bzw. Einlagerung ist der jeweilige Leiter der letzten Veranstaltung zuständig.
§ 9 Nutzung der Umkleideräume

Jeder Nutzer der Umkleideräume, der Duschen und der Toiletten hat diese sauber zu halten.
Speisereste, Flaschen, Papier und andere Rückstände sind zu entfernen. Trainingskleidung ist nach dem Training mit nach Hause zu nehmen. Liegengelassene Trainingskleidung wird bei Kontrollen durch Beauftragte des, Vorstandes entfernt, ohne dass Ansprüche an den Vorstand geltend gemacht werden können.

§ 10 Der Ruderbetrieb
1. Allgemeine Ordnung
Auf den Wasserfahrstraßen ist die Wasserstraßenverkehrsordnung einzuhalten bzw. die Fahrordnung für das jeweilige Gewässer oder für die Veranstaltung. Es besteht entsprechende vorherige Informationspflicht durch den Benutzer. Die Gewässer sind bei Gewitter oder Sturm (auch, wenn diese erst aufziehen) nicht zu befahren bzw. auf dem schnellsten Wege zu verlassen.
Bei Hochwasser auf der Saale sind Einschränkungen des Ruderbetriebes möglich. Die Übungsleiter entscheiden in Abhängigkeit von der Qualifikation der Mannschaft. Der Vorstand kann die zeitweise Einstellung des Ruderbetriebes anordnen. Bei Treibeis ist das Rudern verboten!
2. Bootsnutzung
Jeder Bootsbenutzer ist verpflichtet das Bootsmaterial und Zubehör schonend und verantwortungsbewusst zu behandeln.
Durch den Vorstand wird mit dem zuständigen Übungsleiter, Wanderruderwart, Fahrtenleiter usw. festgelegt, welche Boote mit Zubehör und welche Materialien, Sportgeräte, Räumlichkeiten usw. benutzt werden können. Generell sind Rennboote für den allgemeinen Ruderbetrieb gesperrt. Individuelle Absprachen einzelner Mitglieder zu Ausnahmegenehmigungen sind mit dem Vorstand möglich.
Die Mitglieder des WRV sind berechtigt, das vereinseigene Rudermaterial zu benutzen. Sie tragen für die Wiederverwendungsfähigkeit des Rudermaterials die alleinige Verantwortung.
Jedes Boot darf nur mit dem zu ihm gehörenden Zubehör bzw. mit den dafür vorgesehenen Reserveteilen benutzt werden. Die Übungsleiter tragen die Verantwortung für eine sachgerechte Einweisung der Mannschaften. Sie übertragen dem Steuermann bzw. einer bestimmten Person das Weisungsrecht für die Mannschaft. Vor Einbruch der Dunkelheit sind alle Fahrten zu beenden.
3. Pflege, Lagerung, Kontrolle der Boote
Nach jeder Fahrt sind das benutze Boot und das Zubehör zu reinigen. Boote und Zubehör sind an den dafür bestimmten Plätzen (Bootshalle/ Bootsständer) sachgemäß zu lagern. Der Abstellende ist dafür verantwortlich, dass die Dollenbügel geschlossen und die Luftkästen geöffnet sind.
Die zuletzt fertig werdende Crew hat den Bootsplatz zu kontrollieren und im Bedarfsfall aufzuräumen, die Bootshalle zu schließen und die Beleuchtung auszuschalten.
4. Fahrtenbuch
Die Führung des Fahrtenbuches ist gesetzlich vorgeschrieben.
In diesem Nachweis sind alle Eintragungen sauber, sorgfältig und wahrheitsgemäß vor
Beginn und nach Beendigung der Fahrt vorzunehmen.
Bei Fahrten, die vom Vereinsgelände aus angetreten werden, sind einzutragen:
a) Vor Fahrtantritt «
– Mannschaft Obmann unterstreichen, Gäste hinter dem Namen mit {G) kennzeichnen
– Ziel der Fahrt beabsichtigtes Fahrtziel eintragen
– Bemerkungen vorgefundene Schäden am Boot

b) Nach Rückkehr
– Ziel der Fahrt Wurde ein anderes Fahrtziel angefahren, als zu Fahrtbeginn eingetragen, ist die erforderlich werdende Korrektur vorzunehmen
– Bemerkungen eventuelle Schäden am Boot

c) Nachträge Nachzutragen sind alle Fahrten, an denen WRV- Mitglieder teilgenommen haben, die nicht vom Vereinsgelände des WRV angetreten worden sind.
Grundsätzlich sind die Fahrten innerhalb eines Monats nach Beendigung der jeweiligen Fahrt nachzutragen

5. Wanderfahrten mit Übernachtung
Für mehrtägige Fahrten in Vereinsbooten ist vor Fahrantritt die Einwilligung des Vorstandes einzuholen.
Bei Wanderfahrten dürfen nur Mitglieder von Rudervereinen im Boot sitzen. Sie müssen darüber hinaus die Gewähr bieten, dass sie die zu erwartenden Anforderungen erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

6. Verhalten bei Unfällen
In Schadensfällen sind unbedingt Namen und Anschriften aller am Unfall Beteiligten, ggf. Nummern und Name der beteiligten Boote und eventuelle Zeugen festzuhalten. Der Vorstand ist bei Personenschäden oder größerem Sachschaden sofort zu verständigen.
7. Haftung
Jede Mannschaft haftet für alle Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig von ihr verursacht werden.
Lässt sich die Schuld eines Einzelnen an einem Schaden nachweisen, so ist dieser für den entstandenen Schaden allein haftbar.
Bei fahrlässig verursachten Schäden entscheidet der Vorstand über den Schadenersatz. Vorgefundene Schäden sind in das Fahrtenbuch einzutragen. Wird dies unterlassen, so haftet die Mannschaft, die vor der Feststellung des Schadens das Bootsmaterial zuletzt benutzt hat.
Während der Fahrt entstandene Schäden sind bei Rückkehr in das Fahrtenbuch einzutragen.
Bei selbstverschuldeten Unfällen übernimmt der WRV keinerlei Haftung für persönlichen Schaden.
Der Vorstand empfiehlt den Mitgliedern, sich mit einer privaten Haftpflichtversicherung abzusichern.
§ 11 Wettkampfteilnahme
Über die Zulassung und Meldung zu Wettkämpfen von Mitgliedern des WRV entscheidet
• der Vorsitzende
• die zuständigen Übungsleiter
Mitglieder über 18 Jahre sind berechtigt, bei eigener Zahlung der anfallenden Kosten,
selbständig an Regatten und anderen Wettkämpfen teilzunehmen.
Die Bedingungen der Ruderwettkampfregeln sind dabei einzuhalten.
Die Vereinsfarben blau/weiß sind bei offiziellen Anlässen und bei Wettkämpfen zu
tragen.
§ 12 Schlussbemerkungen
Ergänzungen und Änderungen werden auf den Jahreshauptversammlungen, nach
vorherigem schriftlichem Antrag an den Vorstand, beraten und beschlossen.

Klaus Ritter Vorsitzender
Diese Bootshaus- und Ruderordnung tritt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am
22.04.2004 in Kraft.