Sporttreiben in der Corona Pandemie mit „NOTBREMSE“

Liebe Sportfreundinnen, liebe Sportfreunde,

Sporttreiben bei Inzidenzwerten über 100″ im Freiwasser ist nur möglich im Einer bzw. Zweier bei Einhaltung der bisherigen Hygenieregeln. Diese Regelung tritt sofort mit heutigem Datum in Kraft (24.04.2021

Die ab Heute geltenden Regelungen zum Sporttreiben, aufgrund der in dieser Woche beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, sind im 1. Punkt unten stehend ausführlich beschrieben. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt eränzend als Anlage in dieser Mail.

LandesSportBund Sachsen-Anhalt e.V. (lsb-sachsen-anhalt.de)

Sporttreiben bei Inzidenzwerten über 100:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag folgenden Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes:
„Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden,

… für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.“

Wird der Inzidenzwerte von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten, tritt die Notbremse für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt außer Kraft und es gelten die Regelungen der Landesverordnung.“

Der Vorstand