Neue Festlegungen in der 13. Eindämmungsverordnung

Auf der Grundlage der Festlegungen in der 13. Eindämmungsverordnung gegen SARS – CoV-2 gültig ab 25.05.2021 bis 13.06.2021 ist unter Einhaltung der bisherigen geltenden Hygenieregeln im Bootshaus (Maske Gelände, bis Ablegen und nach Anlegen Bootstseg, keine Nutzung Duschen und eingeschränkt Umkleiden ) das Rudern im Vierer möglich.

Voraussetzung bildet weiterhin die Eintragung im Fahrtenbuch. 

Der Vorstand WRV