Neue Regelung zum allgemeinen organisierten Sportbetrieb

Basierend auf der 2. Verordnung zur Anwendung der achten SARS – CoV-2- Eindämmungsverordnung gilt für das Bootshaus des WRV 1884 folgende Regelung vom 01. – 30.11.2020 : Der allgemeine organisierte Sportbetrieb ist untersagt. In Anlehnung an §8 sind im Zeitraum 02. – 30.11.2020 sportliche Betätigungen möglich, vorausgesetzt die im Absatz 2 genannten Bedingungen Pkt. 1u.2 werden eingehalten. Bei Unklarheiten bzw, Nachfragen ist der Vorsitzende des Vereines zu konsultieren.

Klaus Ritter

Verordnung